SATZUNG für den Schützenverein Gutenberg e.V.
(Satzungsneufassung vom 02.06.2014)
Alte Traditionen sollen durch den Schützenverein wiederbelebt und fortgeführt werden.
Dazu gibt er sich folgende Satzung:
§ 1
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Schützenverein Gutenberg e.V.
Der Sitz des Vereins befindet sich in Petersberg OT. Gutenberg.
§ 2
Zweck
Der Verein verfolgt das Ziel, seinen Mitgliedern die Betätigung als Schütze im allgemeinen Sinn zu ermöglichen und das Brauchtum von Schützenvereinigungen zu bewahren und zu entwickeln.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige, Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Das Ziel und der Zweck des Vereins sollen durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
- alljährliche Vereinsmeisterschaften
- ganzjähriges Sportschießen auf Basis bestehender Interessenlage
- Mitarbeit im Schützenverband sowie Beteiligung an seinen Veranstaltungen
- Freundschaftliche Kontakte zu weiteren Schützenvereinen
- Vereinsarbeit zur Werterhaltung an den Anlagen und zum Ausbau der bestehenden Anlagen
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
Voraussetzungen sind:
- das erreichte 16. Lebensjahr. Minderjährige Bewerber können mit schriftlichem
Einverständnis der / des Erziehungsberechtigten aufgenommen werden; - die Anerkennung der Satzung des Vereins:
- die Entrichtung der Aufnahme – und Jahresbeitrages;
- die Vorlage eines gültigen Führungszeugnisses oder Bürgschaft eines Vorstands bzw. Ehrenmitglieds;
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand einstimmig.
Nach Bestätigung wird jedem Mitglied ein Ausweis ausgehändigt.
§ 4
Mitgliedschaft, Beitragssätze und Finanzen
Jedes Mitglied betätigt sich, ausgehend von seiner Interessenlage, im und auch für den Verein.
Aktivitäten sind in jedem Quartal eines Jahres zu erbringen. Die Mitgliedschaft beinhaltet die gemeinnützige Tätigkeit für den Verein und die Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe der Aufnahme – und des Mitgliedsbeitrages.
Notwendige Sonderregelungen für begründete Einzelfälle beschließt der Vorstand. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.03. des lfd. Jahres zu entrichten.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Für die Vereinskasse ist ein Konto bei einer Bank eingerichtet. Die Verfügungsberechtigung ist mit zwei Unterschriften und drei Unterschriftsberechtigten
festzulegen.
Die Einnahmen und Ausgaben sind buchhalterisch zu erfassen und kontrollfähig nachzuweisen.
Die Kassenprüfung wird durch zwei Kassenprüfer vorgenommen.
In Ausnahmefällen kann die Mitgliedschaft ruhen.
Die Entscheidung über eine ruhende Mitgliedschaft trifft der Vorstand.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitgliedes:
- durch den freiwilligen Austritt;
- durch Streichung der Mitgliedschaft im Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglichst unter Angabe von Gründen.
Die Streichung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied
- nach zweimaliger Mahnung den fälligen Jahresbeitrag nicht gezahlt hat oder
- innerhalb eines Jahres keine Interessenverwirklichung bzw. gemeinnützige Tätigkeit nachweisen kann.
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Er erfolgt bei:
- grober Verletzung des Namens und des Ansehens des Vereins;
- der Verletzung und Missachtung von Sicherheitsvorschriften im Umgang mit Waffen und Munition.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres bestehen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergeben.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
der Vorstand die Mitgliederversammlung der Ehrenrat
§ 7
Der Vorstand
Der Vorstand des Schützenvereins Gutenberg e.V. im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Oberschützenmeister, zwei Schießleitern und dem Jugendleiter.
Der Präsident ist alleinvertretungsberechtigt; im Übrigen vertreten zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vizepräsident.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
§ 8
Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- die Einberufung der Mitgliederversammlung im 1. Quartal jeden Jahres
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ehrenrates
- die Geschäftsführung zwischen den Mitgliederversammlungen, einschließlich der Buchführung und der Erstellung des Jahresberichtes.
- die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
- die Organisation und Entwicklung eines interessanten und attraktiven Vereinslebens in Verbindung mit den Mitgliedern.
- die Einbringung von Beschlussvorlagen
- die Herbeiführung von Beschlüssen gemäß der Satzung
Der Vorstand ist verpflichtet, in wichtigen Angelegenheiten die Meinung der Mitgliederversammlung zu berücksichtigen.
Bei Verstößen gegen bestehende gesetzliche Regelungen hat der Vorstand das Recht, Entscheidungen sofort zu treffen.
Die Mitgliederversammlung ist nachträglich zu unterrichten.
§ 9
Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine erneute Kandidatur eines Vorstands- Mitgliedes ist möglich. Wählbar sind nur eingeschriebene Mitglieder des Schützenvereins.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand die Berufung eines Ersatzmitgliedes für die verbleibende Amtsdauer beschließen.
Die Bestätigung hat durch die darauffolgende Mitgliederversammlung zu erfolgen.
§ 10
Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Dazu ist ein Beschluss-protokoll anzufertigen, welches vom Protokollführer und dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 50% der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder bei Abwesenheit des Vizepräsidenten.
§ 11
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für das laufende Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
- Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge, der Aufnahmegebühr und Event. Umlagen.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Ehrenrates.
- Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Über Änderungen der Vereinssatzung oder die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.
- Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn dazu ordnungsgemäß eingeladen wurde.
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mit Angabe der Tagesordnung. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung erfolgen.
- Über die Mitgliederversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist spätestens der nächsten Mitgliederversammlung vorzulesen sowie vom Präsidenten, vom Schriftführer und einem Mitglied der Versammlung zu unterzeichnen.
§ 12
Der Ehrenrat
Der Ehrenrat des Schützenvereins Gutenberg e.V. besteht aus dem Ehrenpräsidenten, zwei Ehrenmitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Ehrenmitglieder dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Der Ehrenrat ist zuständig für die Klärung und Beilegung von Differenzen und Streitigkeiten innerhalb des Vereins.
Nach Anhörung der Parteien erfolgt der Beschluss des Ehrenrates mit Begründung. Dieser ist den Parteien schriftlich mitzuteilen.
Gegen die Beschlüsse des Ehrenrates ist der Einspruch zulässig. Er ist innerhalb von vier Wochen an den Ehrenpräsidenten zu richten.
Nach nochmaliger Prüfung ist die Entscheidung des Ehrenrates endgültig.
Sitzungen des Ehrenrates sind zu protokollieren.
§ 13
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:
- wenn dies vom Ehrenrat oder von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird, oder
- wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder gesetzliche Vorgaben, Änderungen der Vereinssatzung oder der Vereinsarbeit es zwingend erforderlich machen.
§ 15
Schlussbestimmungen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den
„Landesschützenverband Sachsen - Anhalt e.V.“
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden hat.
Die Entscheidung darüber erfolgt in der Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen wird.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder erforderlich.
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen notwendig werdende Satzungsänderungen gelten ohne weiteres als beschlossen, wenn diese dem Geist und Inhalt der bisherigen Satzung nicht entgegenstehen.
Alle in der Satzung genannten Funktionen gelten unabhängig von ihrer Formulierung auch in weiblicher Form.
§ 16
Inkrafttreten
Diese von der Mitgliederversammlung am 02.06. 2014 beschlossene Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in Kraft.
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Präsident Schriftführer Vereinsmitglied